Normalerweise keine Telearbeitsmeldung für Impfzentren erforderlich

Anders als in den Medien berichtet, müssen die lokalen Impfzentren normalerweise keine eigenen monatlichen Telearbeitsmeldungen an das LSS abgeben. Auch die Zentren müssen grundsätzlich nicht von den Organisatoren separat gemeldet werden.

Keine Niederlassungseinheit

Die Telearbeitsmeldung muss in der Regel vom Arbeitgeber abgegeben werden und zwar für alle „Niederlassungseinheiten“ eines Unternehmens. Damit sind die Orte gemeint, an denen oder von denen aus eine Haupt- oder Nebentätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird (beispielsweise Betriebssitz, Abteilung, Atelier, Werkstatt, Fabrik, Lager, Geschäftsstelle, Büro, Geschäft usw.). Die Niederlassungseinheiten eines Unternehmens werden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgeführt.

Impfzentren erfüllen diese Kriterien normalerweise nicht. Weder fungieren sie selbst als Arbeitgeber, noch wird der Standort als eine Niederlassungseinheit betrachtet.

Meldung von festangestelltem Personal bereits erfolgt

Lokale Impfzentren werden von regionalen und lokalen Behörden, Grundversorgungszonen usw. eingerichtet. Festangestelltes Personal ist normalerweise bereits in der Meldung der Gemeinde, der Regionalbehörde, der Grundversorgungszone oder anderer Organisationen, die die Impfzentren einrichten, enthalten.

Freiwillige brauchen ebenfalls nicht gemeldet werden. Die Telearbeitsmeldung richtet sich ausschließlich an Mitarbeiter, die auf strukturelle Weise bei einem Unternehmen, einer Vereinigung oder einer Behörde beschäftigt sind.