Beiträge erheben

Was ist ein Sozialbeitrag?

Es handelt sich hier um einen Beitrag zu den Regelungen der Renten, der Leistungen bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit und der Laufbahnunterbrechungen. Wer dem belgischen Sozialversicherungssystem unterliegt, erhält einen angemessenen Sozialversicherungsschutz. Um diesen garantierten Schutz aber finanzieren zu können, werden selbstverständlich hinreichende Mittel benötigt. Es ist das LSS, das diese Sozialbeiträge berechnet und einzieht.

Sowohl für Rechnung der Arbeitgeber als auch für Rechnung der Arbeitnehmer

Sozialbeiträge werden sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern gezahlt. Sobald ein Unternehmen die Eigenschaft eines Arbeitgebers hat und die Arbeitsleistungen dessen Arbeitnehmer dem LSS meldet, können die Beiträge berechnet werden.

Wie werden die Beiträge erhoben ?

Die meisten Arbeitgeber schulden dem LSS Vorschüsse. Der Betrag der Vorschüsse wird vom LSS berechnet und dem Arbeitgeber oder dessen Sozialsekretariat mitgeteilt. 

Zwecks Entrichtung der Beiträge wird ein Fälligkeitsdatum vorgesehen. Die Arbeitgeber müssen die Differenz zwischen der Gesamthöhe der monatlichen Vorschüsse und der Gesamtsumme der  für ein bestimmtes Quartal zu entrichtenden Beiträge einen Monat nach Ende dieses Quartals zahlen. Falls das LSS eine Meldung korrigiert, wird dem Arbeitgeber die Frist eines Monats zugeteilt, um den berichtigten Betrag zu entrichten.

Bei jeder Lohnauszahlung muss der Arbeitgeber die persönlichen Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn seines (seiner) Arbeitnehmer(s) einbehalten. Der Arbeitgeber, der es unterlässt, diese persönlichen Beiträge rechtzeitig einzubehalten, kann diese nicht nachträglich vom (von den) Arbeitnehmer(n) fordern. Der Arbeitgeber soll diesem einbehaltenen Arbeitnehmeranteil den Betrag seiner eigenen Beiträge hinzufügen. Der Arbeitgeber überweist unter seiner eigen Verantwortung die so erhaltene Gesamtsumme an das LSS.

Was geschieht, wenn ein Arbeitgeber nicht imstande ist, seine Beiträge zu zahlen ?

Bei Zahlungsproblemen steht es dem Arbeitgeber immer frei, sich mit dem LSS in Verbindung zu setzen. In gewissen Fällen wird das LSS den Arbeitgeber selber proaktiv kontaktieren und kann mit dem Arbeitgeber ein gütlicher Abzahlungsplan vereinbart werden. Hierdurch werden etwaige gerichtliche Verfahren und die daraus folgenden Kosten vermieden. Das LSS verfolgt den Verlauf des gütlichen Verfahrens vom Anfang bis zum Ende, wodurch Arbeitgeber die vereinbarten Zahlungsfristen besser beachten. Ist aber die Rede von mangelndem Willen, von einem strukturellen Zahlungsproblem oder von Betrugsverdacht ? In diesem Fall wird das LSS die verpassten Beiträge gerichtlich einfordern.